Der Senat der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) hat auf Vorschlag des Präsidiums am 05.06.2020 die nachfolgende Organisationsregelung beschlossen:
Die Gutenberg Graduate School of the Humanities and Social Sciences (im Folgenden: GSHS) soll durch vielfältige Qualifikations- und Beratungsangebote optimale Rahmenbedingungen für geistes- und sozialwissenschaftliche Promotionen schaffen und damit zur Qualität der Dissertationen, zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis nach den Richtlinien der DFG und zur Steigerung der Erfolgsquoten beitragen.
Dazu wird durch Beratung und Zusatzangebote die Integration der Promovierenden verbessert sowie ihr Qualifikationsprofil erweitert. Darüber hinaus bietet die GSHS Promovierenden Gelegenheit für den Aufbau von Netzwerken und internationalen Kontakten, um das wissenschaftliche und interdisziplinäre Arbeiten zu fördern. Schließlich werden die Promovierenden dabei unterstützt, mögliche Herausforderungen besonderer Art in der Promotionsphase zu meistern. Die GSHS will mit einem klar konzipierten und zertifizierbaren Angebot für Doktorandinnen und Doktoranden die Attraktivität der JGU im internationalen und nationalen Wettbewerb um herausragende Doktorandinnen und Doktoranden erhöhen.
Die GSHS ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der JGU unter der Verantwortung des Präsidiums.
(1) Zielsetzung
Die GSHS trägt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Promotionsvorhaben an der JGU bei, indem sie ihren Mitgliedern gemäß § 3 die Möglichkeit bietet, sich sowohl für akademische und wissenschaftsbasierte Berufsfelder als auch für Aufgaben in Wirtschaft und Gesellschaft optimal zu qualifizieren. Zugleich fördert die GSHS den interdisziplinären Austausch und die Internationalisierung innerhalb der Graduiertenausbildung und der Forschung in den beteiligten Fächern.
(2) Aufgaben
Mit den genannten Zielen gehen insbesondere die im Folgenden beschriebenen Aufgaben einher:
a) Förderung der Sichtbarkeit der geistes- und sozialwissenschaftlichen Forschung und Graduiertenausbildung an der JGU, insbesondere durch die Entwicklung und Umsetzung geeigneter Kommunikationsmaßnahmen und Informationsangebote,
b) Bereitstellung und Koordination von Qualifizierungs- und Veranstaltungsangeboten sowie Austauschformaten, unter Berücksichtigung von und in Abstimmung mit bereits existierenden universitären Programmen und Lehrangeboten,
c) Talentförderung und Rekrutierung durch die Ausschreibung und Bewilligung von Fellowships, Stipendien und sonstigen promotionsbezogenen Fördermitteln, durch Öffentlichkeitsarbeit, Beratung und Angebot entsprechender Qualifikationsmaßnahmen,
d) Ermöglichung eines Zertifikaterwerbs zum Nachweis erbrachter Leistungen. Die GSHS stimmt sich hinsichtlich der Zertifikatsvergabe mit anderen universitären Stellen, die Zertifikate vergeben, ab.
e) Förderung von Vernetzung und Austausch der GSHS-Mitglieder und Alumniarbeit, z. B. durch Bereitstellung entsprechender Kommunikationsmaßnahmen und die Förderung von Arbeitsgruppen und Veranstaltungen,
f) Beratung der Mitglieder sowie betreuenden Hochschullehrerinnen und -lehrer bei promotionsbezogenen, nicht-fachwissenschaftlichen Fragen und Bereitstellung von Informationsmaterialien und Arbeitshilfen/Leitfäden,
g) Förderung der Internationalisierung der Graduiertenausbildung durch Beratung und Information, Stipendien- und Förderprogramme sowie Kooperationsprojekte mit Partnereinrichtungen (in Abstimmung mit der Abteilung Internationales).
(3) Querschnittsbereiche
Die GSHS und ihre Mitglieder wirken an der Förderung der Chancengleichheit und Diversität mit. Die GSHS unterstützt die Internationalisierungsbestrebungen der JGU.
(1) Auf Antrag können folgende Personen als Vollmitglieder, Juniormitglieder oder Seniormitglieder der GSHS aufgenommen werden:
a) Vollmitglieder: An der JGU registrierte Doktorandinnen und Doktoranden, die eine Promotion zu einem geistes- oder sozialwissenschaftlichen Thema an der JGU verfolgen und die Angebote der GSHS in Anspruch nehmen wollen, nach Maßgabe der vom Leitungsgremium normierten Kriterien,
b) Juniormitglieder: Herausragende Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen, die im Anschluss an ihr Studium eine Promotion zu einem geistes- oder sozialwissenschaftlichen Thema an der JGU anstreben und hierfür ein Exposé anfertigen wollen, nach Maßgabe der vom Leitungsgremium normierten Kriterien,
c) Seniormitglieder: Die GSHS kann auf Antrag promovierte, im Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften tätige Mitglieder der JGU, die keine Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind und sich in die Arbeit der Graduiertenschule einbringen möchten, nach Maßgabe der vom Leitungsgremium normierten Kriterien als Seniormitglieder aufnehmen. Das Leitungsgremium legt fest, welche Voraussetzungen für die Aufnahme als Vollmitglied, als Juniormitglied oder als Seniormitglied zu erfüllen sind. Die Aufnahme als Juniormitglied in die GSHS ist keine Annahmebestätigung als Doktorandin bzw. Doktorand der JGU.
(2) Für die Promotion gelten die Promotionsordnungen der Fachbereiche. Für die Durchführung der Promotionen sind die Fachbereiche bzw. Fakultäten zuständig. Die Aufgabenstellung der GSHS berührt nicht das Promotionsrecht.
(3) Eine etwaige gemeinsame Betreuung mit Kolleginnen oder Kollegen anderer Hochschulen oder Forschungseinrichtungen erfolgt nach den Maßgaben der jeweils geltenden Promotionsordnungen.
(4) Die Vollmitgliedschaft endet…
a) mit dem Abschluss der Promotion – das ist in der Regel der Zeitpunkt der Aushändigung der Promotionsurkunde,
b) mit Ende der Registrierung als Promovendin oder Promovend an der JGU,
c) mit dem Abbruch der Promotion oder
d) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Direktorin oder dem Direktor der GSHS.
(5) Die Juniormitgliedschaft endet…
a) mit der Registrierung als Doktorandin bzw. Doktorand der JGU, spätestens aber nach Ablauf eines Jahres, wobei Familien- und Krankheitszeiten berücksichtigt werden können, oder
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Direktorin bzw. dem Direktor.
(6) Das Ende der Juniormitgliedschaft begründet nicht gleichzeitig eine Aufnahme als Vollmitglied. Will ein ehemaliges Juniormitglied als Vollmitglied aufgenommen werden, muss es die Mitgliedschaft beantragen. Ebenso begründet das Ende der Vollmitgliedschaft nicht gleichzeitig eine Aufnahme als Seniormitglied, auch diese muss durch das Mitglied beantragt werden.
(7) Mit dem Ende der Vollmitgliedschaft endet grundsätzlich die Möglichkeit der Förderung durch die GSHS. Das Leitungsgremium, § 6, behält sich vor, eine Bewilligung von Fördermitteln, §2 Abs. 2 lit.c, rückgängig zu machen bzw. bereits ausgezahlte, aber noch nicht verwendete Fördermittel zurückzufordern.
(8) Die Seniormitgliedschaft endet…
a) mit dem Ausscheiden als Mitglied der JGU,
b) nach Ablauf von zwei Jahren, eine Verlängerung um jeweils ein Jahr (auch mehrfach) ist auf Antrag möglich,
c) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Direktorin bzw. dem Direktor.
(9) Das Leitungsgremium kann den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund beschließen.
(1) Die Mitgliedschaft in der GSHS berechtigt zur Nutzung der Angebote der Einrichtung im Rahmen der Möglichkeiten. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
(2) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vollmitglieder und ihrer Betreuungspersonen sollen in einer Betreuungsvereinbarung geregelt werden. Die GSHS stellt hierfür ein Muster zur Verfügung.
(3) Mitglieder und Betreuerinnen und Betreuer können dem Leitungsgremium Vorschläge für neue Aktivitäten unterbreiten.
(4) Die Juniormitglieder und Vollmitglieder berichten über die Verwendung der in Anspruch genommenen, von der GSHS vergebenen Fördermittel.
(5) Die Mitglieder der GSHS verpflichten sich bei der Aufnahme in die GSHS ausdrücklich zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis nach dem Kodex der Deutschen Forschungsgemeinschaft und den einschlägigen Regelungen der JGU.
(6) Die Mitglieder verpflichten sich, im Rahmen von Publikationen und öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen auf die Unterstützung durch die GSHS hinzuweisen.
(7) Die Beendigungsgründe gemäß § 3 Abs. 4 lit. a-c bzw. §3 Abs. 8 lit. a sind der Direktorin oder dem Direktor der GSHS unverzüglich anzuzeigen.
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung der Direktorin/des Direktors, § 7 Abs. 1, zusammen.
(2) Die Versammlung kann ferner auf Antrag des Leitungsgremiums oder eines Drittels der Mitglieder der GSHS einberufen werden; der Antrag muss einen Vorschlag für eine Tagesordnung enthalten.
(3) Jedes Mitglied der GSHS verfügt in der Mitgliederversammlung über eine Stimme. Das Stimmrecht kann ausschließlich bei Teilnahme an der Mitgliederversammlung ausgeübt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt die Vertreterinnen bzw. die Vertreter der Doktorandinnen und Doktoranden, § 6 Abs. 2 c, für das Leitungsgremium.
(5) In der Mitgliederversammlung berichtet die Direktorin oder der Direktor über den Stand und die Planungen der GSHS. Die Mitgliederversammlung nimmt dazu Stellung und kann ihre eigenen Wünsche und Erwartungen zum Ausdruck bringen. Das Leitungsgremium soll sich anschließend mit diesen befassen.
(1) Das Leitungsgremium berät und entscheidet in allen Fragen von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung der GSHS. Es sichert die wissenschaftliche Qualität der GSHS und berät über Qualifizierungsangebote sowie die allgemeine Fortentwicklung der GSHS. Zu den Aufgaben des Leitungsgremiums gehören insbesondere:
a) die strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung der GSHS,
b) die sachgerechte Mittelverwendung und -bewirtschaftung,
c) die Verabschiedung des Jahresberichts,
d) Festlegung der Aufnahmekriterien für die Mitgliedschaft, § 3 Abs. 1,
e) die Aufnahme von Vollmitgliedern, Juniormitgliedern und Seniormitgliedern sowie ggf. Verlängerung der Mitgliedschaft von Seniormitgliedern nach § 3 Abs. 8 lit. B; das Leitungsgremium kann diese Aufgabe an die Direktorin oder den Direktor übertragen.
f) Festlegung von Kriterien zur Rückforderung von Fördermitteln bei Ausscheiden als Mitglied, § 3 Abs. 7 und
g) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 Abs. 9.
(2) Das Leitungsgremium setzt sich wie folgt zusammen:
a) Jeweils eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer aus den Fachbereichen 01, 02, 03, 05, 06 und 07,
b) eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer mit geistes- oder sozialwissenschaftlicher Ausrichtung, die oder der Mitglied eines anderen Fachbereichs der JGU ist, sowie
c) zwei Vollmitglieder der GSHS gemäß § 3 Abs. 1 lit a.
Mit beratender Stimme wirken im Leitungsgremium mit:
a) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs und
b) die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor des Gutenberg Nachwuchskollegs.
(3) Das Präsidium benennt im Benehmen mit den jeweiligen Dekaninnen oder Dekanen der unter Abs. 2 a) genannten Fachbereiche die Mitglieder des Leitungsgremiums aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Analog hierzu ist im Falle des Abs. 2 b zu verfahren.
(4) Als Gäste nehmen an den Sitzungen des Leitungsgremiums die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Forschung und Technologietransfer sowie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Geschäftsstelle der GSHS, § 7 Abs. 5, teil. Das Leitungsgremium kann weitere Gäste zulassen.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder im Leitungsgremium beträgt drei Jahre. Sie beginnt zum 01. April 2020. Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird unverzüglich ein neues Mitglied bestellt.
(6) Das Leitungsgremium tagt mindestens zweimal pro Jahr sowie bei Bedarf.
(7) Das Leitungsgremium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung ist im Einvernehmen mit dem Präsidium zu erstellen.
(1) Das Leitungsgremium wählt aus seiner Mitte eine Direktorin oder einen Direktor und eine stellvertretende Direktorin oder einen stellvertretenden Direktor. Sie oder er vertritt die GSHS gegenüber dem Präsidium und führt die laufenden Geschäfte. Sie oder er führt den Vorsitz im Leitungsgremium, beruft dessen Sitzungen ein und bereitet dessen Beschlüsse vor. Ihr oder ihm obliegt auch die Berichtspflicht an das Präsidium.
(2) Die Direktorin oder der Direktor leitet die Mitgliederversammlung. Er oder sie kann diese Aufgabe delegieren.
(3) In dringenden Fällen, in denen eine Entscheidung des Leitungsgremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, trifft die Direktorin oder der Direktor die erforderlichen Entscheidungen; das Leitungsgremium ist unverzüglich zu unterrichten. Dieses kann die Entscheidung aufheben; entstandene Rechte bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Direktorin oder der Direktor kann nach Antrag eines Mitglieds des Leitungsgremiums abgewählt werden, wenn das Leitungsgremium mit einfacher Mehrheit eine neue Direktorin oder einen neuen Direktor wählt.
(5) Die GSHS kann zur Unterstützung des Leitungsgremiums eine Geschäftsstelle einrichten. Die Kosten hierfür sind aus dem der GSHS vom Präsidium zugewiesenen Budget zu decken.
Die GSHS erstellt einmal jährlich einen umfassenden Bericht zum Zwecke der Qualitätssicherung. Dieser Jahresbericht wird nach Beschlussfassung durch das Leitungsgremium veröffentlicht.
Die GSHS wird in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren evaluiert. Einen entsprechenden Auftrag erteilt das Präsidium.
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Veröffentlichungsblatt der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Kraft.
Mainz, 05.06.2020
gez. Univ.-Prof. Dr. Georg Krausch, Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU)