Die GSHS empfiehlt mit Nachdruck, dass Promovierende innerhalb der ersten 12 Monate nach Beginn der Promotion eine Zweitbetreuerin bzw. einen Zweitbetreuer in die Betreuungsvereinbarung aufnehmen, soweit dies nicht schon zu Beginn der Promotion geschehen ist.
Promovierende werden während ihres Projektes von einer*einem Hochschullehrer*in als Erstbetreuungsperson betreut. Dieses enge Verhältnis, das den gesamten Promotionsprozess prägt, ist wichtig, kann aber auch zu einer hohen Abhängigkeit der*des Promovierenden von einer einzelnen Person führen; gerade wenn der*die Erstbetreuende auch Vorgesetzte*r der*des Promovierenden im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ist.
Eine zweite Betreuungsperson dagegen kann durch einen weiteren Blick von außen zusätzlich Perspektiven schaffen – sei es auf die inhaltliche Gestaltung der Arbeit, auf die Wahl der Methoden, auf die Integration in den Forschungsbetrieb (z. B. wissenschaftliches Publizieren, Beteiligung an Konferenzen), auf Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung oder auf Auslandsaufenthalte etc. – und dadurch das Promotionsverfahren erheblich bereichern.
Die Benennung einer zweiten Betreuungsperson oder sogar eines mehrköpfigen Betreuungsteams setzt sich – auch international – immer mehr als Standard durch und ist in einigen Promotionsordnungen der JGU bereits verankert.